Solange sich die persönlichen Umstände nicht ändern, ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung erneut einschlägig deliktisch tätig würde. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist aufgrund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin gross. Strittig ist, ob das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist […].