Das Vortatenerfordernis ist offensichtlich erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, dass ihr eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delinquiert. Trotz mehreren polizeilichen Befragungen im vorliegenden Strafverfahren und während laufendem Gerichtsverfahren wegen Diebstahls etc. (PEN 17 227) wurde die Beschwerdeführerin erneut eingestandenermassen in gleicher Art und Weise mehrfach straffällig.