Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Gegenstände im Schopf lagern und die Waschküche benutzen durfte und dass sie im Haus geputzt hat. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Auch in der Beschwerdeergänzung und Replik wird zu den die Beschwerdeführerin belastenden Elementen keine Stellung genommen. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) besteht, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.