5 12. November 2020 sinngemäss geltend macht, I.________ habe sie anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2020 entlastet, weshalb der Tatvorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nicht mehr im Raum stehe, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, inwiefern dies der Fall sein soll. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Gegenstände im Schopf lagern und die Waschküche benutzen durfte und dass sie im Haus geputzt hat.