Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen, insbesondere deren beschriebenem Signalement, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (v.a. in Kombination mit der Beschreibung des auffällig pinken Fahrrades), sowie der von der Kantonspolizei Bern aufgeführten Indizien beim vorliegenden Stand des Verfahrens als gegeben. Der dringende Tatverdacht hat sich zwischenzeitlich durch die parteiöffentlichen Befragungen der Auskunftspersonen zusätzlich erhärtet. So bestätigte F.______