Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin neu zusätzlich Brandstiftung, evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vor. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 brannte am 10. August 2020 an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) ein nicht bewohnter Schopf zur Lagerung von Gartengeräten und diversen Materialien vollständig ab. Zudem wurde die Fassade am Nachbargebäude durch den Brand beschädigt.