III/2 der Beschwerdeergänzung). Sie ist weitgehend geständig, die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 3). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin neu zusätzlich Brandstiftung, evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vor.