3 stellten Deliktsgut, den Aussagen der Auskunftspersonen, welche die Beschwerdeführerin teilweise erkannt resp. ein Signalement beschrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.), sowie auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht (vgl. Ziff. III/2 der Beschwerdeergänzung).