2 zur Beschwerdeergänzung. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. November 2020 unter gleichzeitigem Festhalten an der Eingabe vom 12. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Ergänzend reichte die Staatsanwaltschaft die Beilagen zur Anzeige wegen Brandstiftung vom 28. September 2020 ein. Mit Replik vom 2. Dezember 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die bereits gestellten Rechtsbegehren.