Mit Beschwerdeergänzung vom 20. November 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin das Folgende: 1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Thun, vom 2. November 2020 (ARR 20 105) aufzuheben. 2. Es sei [die] Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei das amtliche Verteidigungsmandat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. auf das Verfahren BK 20 468 auszudehnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Bern.