__, bestätigte mit Schreiben vom 6. November 2020, dass das Schreiben «vorsorglich» als Beschwerde zu betrachten sei. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 9. November 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit delegierter Stellungnahme vom 9. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. November 2020 auf eine Stellungnahme. Am 12. November 2020 (Eingang: 19. November 2020) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere persönliche Eingabe ein. Mit Beschwerdeergänzung vom 20.