Mit persönlicher Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft bis Mitte Dezember 2020 zu befristen. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, bestätigte mit Schreiben vom 6. November 2020, dass das Schreiben «vorsorglich» als Beschwerde zu betrachten sei.