Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 468 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 2. November 2020 (ARR 20 105) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führte ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Haus- friedensbruchs, mehrfacher Drohung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz etc. Am 4. September 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an (bis am 1. November 2020). Die Beschwerde- kammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 ab, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 31. Oktober 2020 endet. Mit Entscheid vom 2. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 31. Dezember 2020. Am 6. November 2020 übernahm die Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässi- ge Verursachung einer Feuersbrunst eröffnet hatte, das von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland geführte Strafverfahren. Mit persönlicher Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei auf- zuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft bis Mitte Dezember 2020 zu befristen. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, bestätigte mit Schreiben vom 6. November 2020, dass das Schreiben «vorsorglich» als Beschwerde zu betrachten sei. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 9. November 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsa- chen weiter. Mit delegierter Stellungnahme vom 9. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 13. November 2020 auf eine Stellungnahme. Am 12. November 2020 (Eingang: 19. November 2020) reichte die Beschwerdefüh- rerin eine weitere persönliche Eingabe ein. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. No- vember 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführe- rin das Folgende: 1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmen- gerichts Oberland, Thun, vom 2. November 2020 (ARR 20 105) aufzuheben. 2. Es sei [die] Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei das amtliche Verteidigungsmandat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. auf das Verfahren BK 20 468 auszudehnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Bern. Die Verfahrensleitung verfügte am 20. November 2020, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger auch für das Beschwerdever- fahren gelte. Am 24. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, eine weitere Eingabe ein. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 26. November 2020 auf eine Stellungnahme 2 zur Beschwerdeergänzung. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. No- vember 2020 unter gleichzeitigem Festhalten an der Eingabe vom 12. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Ergänzend reichte die Staatsanwaltschaft die Beilagen zur Anzeige wegen Brandstiftung vom 28. September 2020 ein. Mit Replik vom 2. Dezember 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die bereits gestellten Rechtsbegehren. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel- mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 17. August 2020 mehrere Einbruch- und Einschleichdiebstähle (sechs Ein- bruchdiebstähle [davon ein Versuch]; zehn Einschleichdiebstähle; zwei einfache Diebstähle; ein einfacher Hausfriedensbruch) in Alters- und Pflegeheime, in Ein- und Mehrfamilienhäuser, in Werkstätte und in ein Café begangen zu haben. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf ca. CHF 21’000.00, der Gesamtschaden auf ca. CHF 4’400.00. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA-Spuren, welche der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnten, dem bei resp. auf der Beschwerdeführerin sicherge- 3 stellten Deliktsgut, den Aussagen der Auskunftspersonen, welche die Beschwerde- führerin teilweise erkannt resp. ein Signalement beschrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.), sowie auf den Aussagen der Be- schwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tat- verdacht wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht (vgl. Ziff. III/2 der Be- schwerdeergänzung). Sie ist weitgehend geständig, die Einschleich- und Einbruch- diebstähle begangen zu haben (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 3). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin neu zusätzlich Brand- stiftung, evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vor. Gemäss Anzeige- rapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 brannte am 10. August 2020 an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) ein nicht bewohnter Schopf zur Lagerung von Gartengeräten und diversen Materialien vollständig ab. Zudem wurde die Fassade am Nachbargebäude durch den Brand beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von ca. CHF 62'000.00. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände/Explosionen (BEX), vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass Anwohner beobachtet hätten, wie sich vor dem Brand eine unbe- kannte Frau mit einem Fahrrad zur Scheune begeben habe. Nach wenigen Minu- ten sei die Frau eilig mit dem Fahrrad wieder verschwunden. Kurz darauf habe eine starke Rauchentwicklung und Feuer bei der Scheune festgestellt werden können. Gemäss der Auskunftsperson F.________ soll die Frau schwarze Kleider getragen haben und ca. 30 Jahre alt gewesen sein (vgl. Protokoll der polizeilichen Einver- nahme vom 11. August 2020). Die Auskunftsperson G.________ beschrieb die Frau als 25-35 Jahre alt, mit schwarzen offenen schulterlangen Haaren und ca. 165-170 cm gross (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2020). Gemäss der Auskunftsperson H.________ habe die Frau schwarze schul- terlange Haare gehabt und ein schwarzes Kleid getragen. Das Fahrrad sei auffällig pink gewesen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020). Die Auskunftsperson I.________ gab an, dass das Signalement, welches er von seinen Nachbarn erfahren habe, auf «A.________» passen könnte. Diese habe sich zwischen Februar und April 2020 im Schopf zugezogen. Er habe «A.________» auf der Strasse kennengelernt und sie zum Essen eingeladen. Da sie keine Wohnung gehabt habe, habe er ihr erlaubt, ihre Gegenstände im Schopf aufzubewahren. Er habe indes feststellen müssen, dass «A.________» auch im Schopf geschlafen habe. Zusammen mit seinem Nachbarn J.________ habe er sie aufgefordert, den Schopf zu räumen und zu verlassen. Dies habe ihr missfallen. Bei der Fotovorweisung konnte I.________ die Beschwerdeführerin eindeutig als jene Person erkennen, welche sich im Schopf zugezogen habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2020; vgl. auch Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020). Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas mit dem Brand des Schopfs zu tun zu haben. Sie will dort nur ihre Sachen 4 deponiert haben. Als J.________ und I.________ ihr gesagt hätten, dass sie den Schopf räumen müsse, habe sie dies per Ende Juni gemacht (vgl. delegierte Ein- vernahme vom 23. Oktober 2020). Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 würden folgende Indizien dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Brandausbruch an besagter Örtlichkeit zu tun haben könnte: - Brandstiftung steht gemäss BEX im Vordergrund. Das Objekt ist «stromlos» (keine elektrischen Leitungen / nicht an Stromkreis angeschlossen). - Frau A.________ hat einen Bezug zum Brandobjekt. Sie hat den Schopf während ca. 2-3 Mona- ten als Lager- und evtl. auch als Schlafplatz benutzt. Sie wurde durch die Anwohner unter Andro- hung, dass die Polizei zugezogen werden, aus dem Schopf weggewiesen. - I.________ konnte A.________ eindeutig anhand der Fotovorweisung als «Bewohnerin» des Schopfs bezeichnen. - Mehrere Auskunftspersonen gaben ein ähnliches Signalement einer Frau an, welches auf A.________ zutrifft. - Am 19.08.2020 hatte Schreibender Kontakt mit Frau A.________, da das Hotel K.________ in L.________(Ortschaft) die Polizei anforderte, weil ein Gast eine Sachbeschädigung begangen habe. Bei diesem Gast handelte es sich um A.________. Seitens des Hotels wurde bis anhin kein Strafantrag wegen der genannten Sachbeschädigung eingereicht. Dabei konnte aber festge- stellt werden, dass Frau A.________ mit einem Mountain-Bike der Marke «Scott», Farbe schwarz und pink, unterwegs ist. H.________ gab bei der Einvernahme an, dass ihm ein Fahrrad mit ko- mischem, auffälligem Pink aufgefallen sei. Ein Foto des Fahrrads von Frau A.________ liegt dem Rapport bei. Frau A.________ wurden anlässlich dieses Kontakts keinerlei Vorhalte betreffend Brand gemacht. Sie gab anlässlich des Gesprächs von sich aus bekannt, dass ein Schopf in E.________(Ortschaft) gebrannt habe, in welchem sie noch einige wenige Gegenstände gelagert habe. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we- gen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen, insbesondere deren beschriebenem Signalement, welches auf die Beschwerdefüh- rerin zutrifft (v.a. in Kombination mit der Beschreibung des auffällig pinken Fahrra- des), sowie der von der Kantonspolizei Bern aufgeführten Indizien beim vorliegen- den Stand des Verfahrens als gegeben. Der dringende Tatverdacht hat sich zwi- schenzeitlich durch die parteiöffentlichen Befragungen der Auskunftspersonen zu- sätzlich erhärtet. So bestätigte F.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. November 2020, dass die Beschwerdeführerin die Frau gewesen sein könnte, welche sie gesehen habe (vgl. Z. 90 ff. des Einvernahmeprotokolls). Auch I.________ gab an, dass ihm seine Mutter [F.________] gesagt habe, dass es die- se Frau [die Beschwerdeführerin] gewesen sei, welche sie mit dem Velo davonfah- ren gesehen habe. Sodann beschrieb H.________ an der delegierten Einvernahme vom 17. November 2020 ein leuchtend pink/oranges Fahrrad (vgl. Z. 38 f. des Ein- vernahmeprotokolls; vgl. auch Z. 231 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2020, wonach ihr Fahrrad orange gewe- sen sein solle). Was die Beschwerdeführerin gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, geht an der Sache vorbei. Soweit sie in ihrer persönlichen Eingabe vom 5 12. November 2020 sinngemäss geltend macht, I.________ habe sie anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2020 entlastet, weshalb der Tatvorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nicht mehr im Raum stehe, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, inwiefern dies der Fall sein soll. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Gegenstände im Schopf lagern und die Waschküche benutzen durfte und dass sie im Haus geputzt hat. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Auch in der Beschwerdeergänzung und Replik wird zu den die Be- schwerdeführerin belastenden Elementen keine Stellung genommen. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) besteht, kann angesichts des vorliegenden Aus- gangs des Verfahrens offen bleiben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Ele- mente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätz- lich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Ob- schon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 4.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wie- derholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche 6 Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 4.4 Delikte gegen das Vermögen fallen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicher- heitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensdelikten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berück- sichtigen ist zudem die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Ver- hältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsge- fährdung weniger und genügt ein geringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). 4.5 Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bun- desgerichts erheblich «sicherheitsrelevant» im Sinne des Gesetzes und gelten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_5/2015 vom 26. Januar 2015 E. 5.2). 4.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat sich zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits im Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 4.6 ff. geäussert: Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. September 2020 wurde sie bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Letztmals wurde sie vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (PEN 17 227) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist offensichtlich erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, dass ihr eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delin- quiert. Trotz mehreren polizeilichen Befragungen im vorliegenden Strafverfahren und während laufen- dem Gerichtsverfahren wegen Diebstahls etc. (PEN 17 227) wurde die Beschwerdeführerin erneut eingestandenermassen in gleicher Art und Weise mehrfach straffällig. Sie hat sich offenbar weder durch ihre Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen noch durch das hängige Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Ihr Einwand, sie sei zwischenzeitlich einsichtig geworden, ist angesichts dessen derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin präsentie- ren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr als ungünstig. Die Beschwerdeführerin 7 geht keiner Arbeitstätigkeit nach und hat keinen festen Wohnsitz (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020 Z. 362 ff.; 371 ff.). Sie wird auch sonst nicht finanziell unterstützt. Es ist daher da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierten Einbruch- und Einschleichdiebstähle zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes begangen hat. Solange sich die persönlichen Umstände nicht ändern, ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung erneut einschlägig deliktisch tätig würde. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist aufgrund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin gross. Strittig ist, ob das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist […]. Gegen die Beschwerdeführerin wird in der Hauptsache wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs ermittelt. Ihr werden in der Zeit vom 18. April 2018 bis 17. August 2020 zwölf Einbruch-/Einschleichdiebstähle in Alters- und Pflegeheime sowie in Ein- und Mehrfamilienhäuser (resp. ein Versuch hierzu) und ein einfacher Diebstahl in ein Alters- und Pflegeheim vorgeworfen (Gesamtdeliktsbetrag: rund ca. CHF 7'000.00; Gesamtsachschaden: rund ca. CHF 3'100.00). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.5 hiervor). Bei einem Einschleich-/Einbruchdiebstahl geht es nicht lediglich um ein reines Vermögensdelikt, sondern es ist auch ein Delikt gegen die Freiheit betroffen (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ein unbefugtes Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Kon- frontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Ge- waltdelikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben (z.B. Angstzustände). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, bei Einschleich-/Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Si- cherheitsgefährdung auszugehen. Dies hat auch im vorliegend konkreten Einzelfall zu gelten: Der der Beschwerdeführerin gegenüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete De- liktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer. Die Ge- samtwürdigung der Umstände spricht klar für eine soziale Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin. Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Alters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist. Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheitsgefühl massgeblich erschüttert. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich die Beschwerdeführerin Geschädigte ausgesucht hat, welche schwächer erscheinen als sie. Die Bewohner des Alters- und Pflegeheims sind aufgrund ihres Alters- und Gesundheitszustandes besonders verletzliche und schützenswerte Personen. Durch das Eindrin- gen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die deliktische Tätigkeit der Be- schwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Fällen, in welchen sie mit Geschädigten konfrontiert wurde, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Allein aufgrund dieser Reaktion der Beschwerdeführerin im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hin- tergrund der drohenden (erneuten) Inhaftierung (vgl. auch den Anzeigerapport vom 5. März 2020, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Einschleichdiebstahls in ein Alters-/Pflegeheim ein auf dem Tisch liegendes Messer behändigte und mit diesem versuchte, die Wertsachenschublade aufzu- wuchten, sie mithin eine potenzielle Waffe in der Hand hatte). Sie hat sich im Übrigen anlässlich der hängigen Strafuntersuchung diverse Male sehr aufbrausend und drohend gezeigt (vgl. Anzeigerap- port vom 22. Mai 2020, S. 4: «Auf ihre Kinder angesprochen reagierte sie zeitweise sehr aggressiv und wiederum weinerlich.»; Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4: «Auf ihre teils widersprüchlichen 8 Aussagen angesprochen, reagierte A.________ immer wieder aufgebracht und wollte sich schliess- lich nicht zur Sache äussern.»; Protokoll Hafteröffnung vom 2. September 2020, S. 1 f.: «Die Be- schuldigte verhält sich sehr aggressiv.»; «Frau A.________ äussert sich lautstark, dass man ihr im- mer wieder das falsche Formular gebe. Sie sei Imigrantin. Sie zerreisst das Merkblatt und wirft die Fetzen auf den Boden. Es werde schlimmes passieren, wir sehen uns ja nicht nur hier in diesem Raum»; Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 wegen Drohung, S. 2: «Vor Ort trafen wir auf den Melder, M.________, welcher sichtlich eingeschüchtert wirkte»). Ausserdem konsumierte die Beschwerdefüh- rerin in der Vergangenheit Betäubungsmittel (vgl. den Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4, wonach der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Amphetamin und THC ausfiel). Soweit die Be- schwerdeführerin vorbringt, sie habe kein Drogenproblem, sondern das Amphetamin sei ihr ärztlich verschrieben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es bislang unterlassen hat, ein entsprechen- des Rezept einzureichen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten der Be- schwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag legen könn- te, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte, ist beizupflichten. Der Deliktsbetrag von insgesamt rund ca. CHF 7‘000.00 stellt zudem – auch wenn die Teilbeträge für die Geschädigten wohl nicht existenzgefährdet waren – einen namhaften Beitrag an die der Be- schwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 betreffend Einbrechertätigkeit eines Drogensüchti- gen, welches mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist, da auch die Beschwerdeführerin offen- sichtlich einen Grossteil ihres Lebensunterhalts mit Deliktsgut finanziert). Dass die Beschwerdeführe- rin bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen teilweise nicht erfolgreicher war, lag letztlich im Üb- rigen nur daran, dass sie nicht grössere Geldbeträge oder teure Wertgegenstände gefunden hat. Da- mit ist das von ihr ausgehende erhebliche Sicherheitsrisiko indes nicht gebannt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt somit die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Delikt auszugehen ist. Das Argument der Beschwerdeführerin der angeblichen mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht ins Leere. Soweit sie auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr bei Vermögensdelikten verweist, sind diese Urteile mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen ging es dabei – anders als im vorliegenden Fall – um reine Vermö- gensdelikte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020; BGE 146 IV 136). Zum anderen betraf das Urteil BGE 146 IV 136 einen Betrug, welcher via Onlineportale resp. «kon- taktlos» begangen wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin in Zimmer/Wohnungen eingedrungen ist und zusätzlich das Hausrecht der Geschädigten verletzt hat. Damit lag eine erhöhte, konkrete und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor, ähnlich einem Gewaltdelikt. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 146 IV 136 E. 2.4 zudem in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass die Untersu- chungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten möglich sein muss. Die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat in den letzten paar Monaten in zeitlicher Hinsicht deutlich zugenommen. Teilweise hat die Beschwerdeführerin am gleichen Tag mehrere Einbruch- /Einschleichdiebstähle begangen. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots angezeigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (vgl. S. 4 des ange- fochtenen Entscheides; vgl. auch Ziff. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). 9 4.7 Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Sowohl das Vorta- tenerfordernis, die ungünstige Rückfallprognose als auch das Kriterium der Sicher- heitsrelevanz sind weiterhin erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschluss BK 20 389 nunmehr wegen weiterer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle dringend verdächtigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. die amtlichen Akten O 18 14335). Der Deliktsbetrag beläuft sich neu gesamthaft auf ca. CHF 21'000.00 und der Gesamtschaden auf ca. CHF 4'400.00. Das Kriterium der Si- cherheitsrelevanz wird damit zusätzlich bestärkt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeergänzung liegen aufgrund der befürchteten künftigen Delikte nach wie vor konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter vor. Neu ist auch der dringende Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu bejahen, mithin wegen eines Deliktes, das die öffentliche Sicherheit in erheblichem Ausmass gefährdet. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demnach weiterhin gegeben. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussage- verhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchti- gung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschrit- ten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Ok- tober 2020 zu den ihr gemachten Tatvorwürfen äussere und sinngemäss beantra- ge, es sei eine weitere Person – die ehemalige Mieterin im 1. Stock – einzuver- nehmen. Überdies erwähne sie, dass «I.________» (I.________) und «N.________» (Bruder von I.________) aufgrund von angeblichem Alkohol- und Medikamentenkonsum vergessen würden, die Herdplatte abzuschalten und überall mit Zigaretten herumspazieren würden. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass 10 weitere Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerde- führerin genannten Personen nötig sein würden. Bei der Freilassung bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit den noch nicht parteiöffentlich be- fragten Personen in Verbindung setzen und diese zu ihr genehmen Aussagen ver- anlassen könnte. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag zwar nicht expli- zit auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen. Indes ist dem Zwangsmass- nahmengericht beizupflichten, dass vorliegend von konkreter Kollusionsgefahr aus- zugehen ist. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Brand- stiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ist noch nicht abge- schlossen. Es haben zwar zwischenzeitlich die parteiöffentlichen Befragungen der Auskunftspersonen I.________, F.________, G.________ und H.________ statt- gefunden (vgl. die delegierten Einvernahmen vom 13. resp. 17. November 2020). Jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass angesichts der Ausführungen der Be- schwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2020 (vgl. auch die persönli- che Eingabe vom 12. November 2020) voraussichtlich weitere Ermittlungshandlun- gen in Zusammenhang mit den von ihr genannten Personen nötig sein werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die ehemalige Mieterin im 1. Stock sinngemäss als ihre Entlastungszeugin und beantragt deren Befragung. Zudem bezichtigte sie zu- mindest sinngemäss I.________ und dessen Bruder etwas mit dem Brand des Schopfs zu tun zu haben, indem sie erwähnte, dass diese aufgrund ihres angebli- chen Alkohol- und Medikamentenkonsums vergessen würden, die Herdplatte ab- zuschalten und überall mit Zigaretten herumspazieren würden. Die ehemalige Mie- terin im 1. Stock sowie der Bruder von I.________ wurden bislang noch nicht be- fragt. Insoweit bestehen folglich konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Kommt hinzu, dass sich der dringende Tatverdacht der Brandstiftung, evtl. fahrläs- sigen Verursachung einer Feuersbrunst derzeit weitestgehend auf die Aussagen der Auskunftspersonen F.________, I.________, G.________ und H.________ stützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Brandstiftung, evtl. fahrlässige Verur- sachung einer Feuersbrunst. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen der Auskunftspersonen kommt im Strafverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstin- stanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck der Auskunftspersonen gewin- nen will und diese anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird. Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verur- sachung einer Feuersbrunst wiegt schwer. Dies verstärkt das Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Es ist angezeigt, die Befra- gung der Auskunftspersonen vor dem erstinstanzlichen Strafgericht durchzuführen, ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, deren Aussagen zu beein- flussen. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist betreffend F.________, I.________, G.________ und H.________ demnach weiterhin, d.h. auch nach den parteiöffentlichen Einvernahmen im Vorverfahren, gegeben. Auch die subjektive Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf der Brand- 11 stiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Es trifft zwar zu, dass die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu be- gründen vermag. Diese kann indes bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Die Aussagen der Beschwerdeführerin müssen angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 3.2 hiervor) als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe. Bei einer Freilassung bestünde für sie daher ein beträchtlicher Anreiz, die Auskunftspersonen zu einem Widerruf oder einer Abschwächung ihrer belastenden Aussagen sowie die ehemalige Mieterin im 1. Stock und den Bruder von I.________ zu ihr genehmen Aussagen zu veranlassen. Auch die weiteren persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerin und ihr bisheriges Verhalten im Strafverfahren sprechen für eine konkrete Kollusionsneigung. Aus dem Strafregis- terauszug vom 1. September 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen Beschimpfung (mehrfache Begehung) und versuchter Drohung verurteilt worden ist. Im vorliegenden Strafverfahren zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr aufbrausend und drohend (vgl. E. 4.6 hiervor). Gemäss Sammelrapport der Kan- tonspolizei Bern vom 15. Oktober 2020 S. 7 f. hat sich das Verhalten und die psy- chische Verfassung der Beschwerdeführerin im Zuge der Ermittlungen eher ver- schlechtert als verbessert (vgl. auch Protokoll der delegierten Einvernahme vom 18. September 2020; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020). Mithin ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, der drohenden Strafe und der Vorstrafen von einem grossen persönlichen und prozessualen Inter- esse auszugehen, auf die Ermittlungen resp. die Feststellung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat folglich den besonderen Haftgrund der Kollu- sionsgefahr zu Recht bejaht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 31. Dezember 2020 führt zu einer Haftdauer von vier Mo- naten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- 12 ren») und der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr»), evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint an- gesichts des neu hinzugekommenen dringenden Tatverdachts wegen Brandstif- tung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und der insoweit noch ausstehenden Ermittlungshandlungen (insbesondere weitere Befragung der Be- schwerdeführerin; parteiöffentliche Befragung von zusätzlichen Auskunftspersonen sowie Schlussbefragung) als verhältnismässig. Die Beschwerdekammer im Straf- sachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig voran- treiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. Soweit die Beschwer- deführerin in ihrer persönlichen Eingabe vom 12. November 2020 eine Beschrän- kung der Haftdauer bis Mitte Dezember 2020 beantragt, da ihre Kinder im Dezem- ber Geburtstag und Ferien hätten und Weihnachten bevorstehe, vermögen diese Einwände die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate nicht in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Abklärungen be- treffend die Einbruch-/Einschleichdiebstähle weitestgehend abgeschlossen sind. Neu hinzugekommen ist indes der Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Betreffend diesen sind noch weitere Ermittlun- gen ausstehend. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe vom 12. November 2020 erwähnt, dass sie noch Termine beim Sozialdienst wahrzu- nehmen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass Kontakte zum Sozialdienst auch behördlich in die Wege geleitet resp. wahrgenommen werden können. Die Ab- klärungen beim Sozialdienst sind auch bei Untersuchungshaft der Beschwerdefüh- rerin möglich. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungs- resp. Kollusionsgefahr hinrei- chend bannen könnten, sind keine ersichtlich (vgl. betreffend die Wiederholungsge- fahr bereits E. 5.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Ein- gabe vom 12. November 2020 die Weiterführung ihrer ärztlichen Termine beim Neurologen als hinreichende Ersatzmassnahme vorbringt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Behandlung ein längerdauernder Prozess ist und keine derart rasche Verhaltensänderung herbeizuführen vermag, wie sie nötig wäre, um die Be- schwerdeführerin heute aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge auch unter Verhältnismässigkeit- saspekten als rechtens. 7. Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um zwei Monaten, d.h. bis am 31. Dezember 2020, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine 13 Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15