5. Die amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 3, Rechtsanwältin F.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.