1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet.