12. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ist bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Beschluss zu bestimmen ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung ebenfalls ermessensweise festgesetzt. Sie wird bestimmt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Rückund Nachzahlungspflicht entfällt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: