41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erachtet die Beschwerdekammer eine Teilentschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten werden mit der Teilentschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 wird vom urteilenden Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 4 StPO).