10. Die Verletzung seines Gehörsanspruchs führt weiter dazu, dass der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anteilsmässig zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da sein Rechtsvertreter weder eine Honorarnote eingereicht noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) i.V.m Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;