8. Zusammengefasst erweist sich die Verfahrenstrennung in der vorliegenden Konstellation als zulässig. Demnach ist der Beschwerde materiell kein Erfolg beschieden. Sie wird abgewiesen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Im Umfang von weiteren CHF 600.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern.