6 ten 3 Fakten geschaffen werden, die nachträglich nur schwerlich (zu denken sei an die Revision nach Art. 410 ff. StPO) wieder rückgängig gemacht werden können. Da dies nun aber geschehen ist, spricht auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung gegen eine Aufhebung der Verfahrenstrennung und damit gegen ein Wiederaufrollen des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3.