7. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der Verfahrenstrennung dem Grundsatz «ne bis in indem» (Art. 11 Abs. 1 StPO) zuwiderlaufen würde. Der Beschuldigte 3 wurde mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 rechtskräftig verurteilt. Zwar wäre es von Vorteil gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Strafbefehls bis zur Rechtskraft der Verfahrenstrennung zugewartet hätte. So hätte verhindert werden können, dass in der Untersuchung gegen den Beschuldig-