Aufgrund seines unbestrittenermassen geringen Tatbeitrags ist es hingegen sachlich vertretbar, das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 abzutrennen und vorab mittels Strafbefehl zu erledigen. Dieses prozessuale Vorgehen verhindert eine unnötige Verzögerung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nur schwerlich vereinbar wäre.