Nach dem Gesagten kann der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Ausführungen vom 30. November 2020 gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dem Beschuldigten 3 Anweisungen erteilt zu haben und somit selber ausgesagt, dass dieser nur Hilfeleistungen erbracht hat. Seine Angaben stimmen mit denjenigen des Beschuldigten 3, wonach der Beschwerdeführer aufgeschrieben habe, was er machen müsse, überein. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten 2. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 lediglich untergeordnete Hilfeleistungen erbracht hat und daher als Gehilfe zu betrachten ist.