5 Damit sind Umfang und Art der Tatbeteiligung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 wechselseitig bestritten und sie schieben sich gegenseitig die Hauptverantwortung für den Betrieb der Indooranlage zu. Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschuldigte 3 im ganzen Projekt nur eine untergeordnete Rolle eingenommen hatte. Selber sagte dieser am 10. September 2019 bei der Polizei aus (pag. 316 Z. 76 ff.): «A.________ frage mich gegen Ende Mai 2019, ob ich ihm behilflich sein könnte. (...) ich dachte, die Anlage gehört A.___