401 f. Z. 83 ff.). Der Beschuldigte 2 sei für die Anlage und den Vertrieb des Marihuanas verantwortlich gewesen (pag. 402 Z. 133 und pag. 407 Z. 350). Auch bei der Schlusseinvernahme vom 4. August 2020 stellte er sich auf den Standpunkt, die Anlage gehöre dem Beschuldigten 2 und er sei nur ein Helfer gewesen (pag. 422 Z. 26 ff.).