361 Z. 165 f.). Bei der Hafteröffnung am 25. Juli 2019 meinte er dann, die Anlage würde dem Beschuldigten 2 gehören und er sei nur ein Helfer (pag. 370 Z. 64 ff.). Später, am 21. August 2019, meinte er wiederum, er und der Beschuldigte 2 hätten die gleichen Arbeiten in der Anlage ausgeführt und sie hätten beide über das Internet das nötige Wissen dafür gesucht (pag. 389 Z. 469 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er, der Beschwerdeführer, Hauptverantwortlicher für den Betrieb der Indooranlage gewesen sei, stritt er am 18. September 2019 vehement ab (pag. 401 f. Z. 83 ff.).