Zentrales Beweisthema im vorliegenden Verfahren sei, wer nach der Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft welchen Tatbeitrag geleistet habe. Dass der Beschuldigte 3 nur Gehilfe sein solle, sei eine Hypothese der Staatsanwaltschaft und beweismässig nicht abschliessend erstellt. Auch der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 würden geltend machen, nur am Rande am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen zu sein. Es bestehe daher die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide ergingen, wenn nicht dasselbe Sachgericht die Tatbeiträge und die Rolle der drei Beschuldigten in einem kontradiktorischen gerichtlichen Hauptverfahren würdige.