4. In materieller Hinsicht erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Trennung von Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern die Ausnahme darstelle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich streng. In der vorliegenden Konstellation sei es klarerweise bundesrechtswidrig, das gegen den Beschuldigten 3 geführte Strafverfahren abzutrennen und separat weiterzuführen. Zentrales Beweisthema im vorliegenden Verfahren sei, wer nach der Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft welchen Tatbeitrag geleistet habe.