Ob die Verletzung schwer wiegt, kann offen gelassen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Beschwerdeverfahren eine hinreichende Begründung nachgeliefert und der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu beziehen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde deshalb einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich bringen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Der Beschluss der gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdekammer heilt die Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird aber