318 StPO vom 15. September 2020, mit der den Beschuldigten die Verfahrenstrennung in Aussicht gestellt worden war (pag. 921), führt zur Begründung nur aus, dass geplant sei, gegen den Beschuldigten 3 einen Strafbefehl zu erlassen, während gegen die übrigen Beschuldigten Anklage erhoben werden soll. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht und damit einhergehend den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Ob die Verletzung schwer wiegt, kann offen gelassen werden.