und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird einzig auf Art. 30 StPO verwiesen. Eine weiterführende Begründung fehlt. Auch die Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 15. September 2020, mit der den Beschuldigten die Verfahrenstrennung in Aussicht gestellt worden war (pag.