3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet und die Gründe für eine Verfahrenstrennung würden nicht nachvollziehbar dargelegt. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen.