Der Beschuldigte 3 beantragte am 2. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Verfahrens- und Interventionskosten des Beschuldigten 3 an den Beschwerdeführer, evtl. an den Staat. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde den Parteien von den Stellungnahmen gegenseitig Kenntnis gegeben. Weiter wurde verfügt, auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels werde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.