(3.) unter Kostenfolge zulasten des Staates. Weiter stellte er den Verfahrensantrag, es sei ihm insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben sei, auf eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren teilte der Beschuldigte 2 am 26. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2020 folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.