Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 466 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Fürsprecherin F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Oktober 2020 (EO 19 8403) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt eine Verfahren gegen A.________, C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) und E.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 29. Oktober 2020 verfügte sie, das Strafverfahren gegen E.________ werde von demjenigen gegen die übrigen beschuldigten Personen getrennt und unter der Verfahrensnummer EO 19 9963 separat weitergeführt. Gleichentags erliess sie einen Strafbefehl gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Gehilfenschaft zum Betrieb einer Indooranlage (Anbau und Verarbei- tung von Cannabispflanzen). Gegen die Verfahrenstrennung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. November 2020 Beschwerde. Er beantrag- te: (1.) die angefochtene Verfügung sei für bundesrechtswidrig zu erklären und auf- zuheben; (2.) eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; (3.) unter Kostenfolge zulas- ten des Staates. Weiter stellte er den Verfahrensantrag, es sei ihm insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben sei, auf eine Stellungnah- me der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Im anschliessend eröffneten Be- schwerdeverfahren teilte der Beschuldigte 2 am 26. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Stel- lungnahme vom 30. November 2020 folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigte 3 beantragte am 2. Dezember 2020 die Abweisung der Be- schwerde, unter Auferlegung der Verfahrens- und Interventionskosten des Be- schuldigten 3 an den Beschwerdeführer, evtl. an den Staat. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde den Parteien von den Stellungnahmen gegenseitig Kenntnis gegeben. Weiter wurde verfügt, auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels werde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien um- gehend einzureichen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als einer der drei Mitbeschuldigten durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet und die Gründe für eine Verfahrenstrennung würden nicht nachvollzieh- bar dargelegt. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird einzig auf Art. 30 StPO verwiesen. Eine wei- terführende Begründung fehlt. Auch die Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 15. September 2020, mit der den Beschuldigten die Verfahrenstrennung in Aus- sicht gestellt worden war (pag. 921), führt zur Begründung nur aus, dass geplant sei, gegen den Beschuldigten 3 einen Strafbefehl zu erlassen, während gegen die übrigen Beschuldigten Anklage erhoben werden soll. Dadurch hat die Staatsan- waltschaft ihre Begründungspflicht und damit einhergehend den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Ob die Verletzung schwer wiegt, kann offen gelassen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Be- schwerdeverfahren eine hinreichende Begründung nachgeliefert und der Be- schwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu beziehen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde deshalb einen formalistischen Leer- lauf darstellen und Verzögerungen mit sich bringen, welche dem Beschleunigungs- gebot zuwiderliefen. Der Beschluss der gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdekammer heilt die Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird aber 3 im Dispositiv des Beschlusses erwähnt und bei den Kosten- und Entschädigungs- folgen berücksichtigt. 4. In materieller Hinsicht erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Trennung von Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern die Ausnahme darstelle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich streng. In der vorlie- genden Konstellation sei es klarerweise bundesrechtswidrig, das gegen den Be- schuldigten 3 geführte Strafverfahren abzutrennen und separat weiterzuführen. Zentrales Beweisthema im vorliegenden Verfahren sei, wer nach der Arbeitshypo- these der Staatsanwaltschaft welchen Tatbeitrag geleistet habe. Dass der Be- schuldigte 3 nur Gehilfe sein solle, sei eine Hypothese der Staatsanwaltschaft und beweismässig nicht abschliessend erstellt. Auch der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 würden geltend machen, nur am Rande am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen zu sein. Es bestehe daher die Gefahr, dass wider- sprüchliche Entscheide ergingen, wenn nicht dasselbe Sachgericht die Tatbeiträge und die Rolle der drei Beschuldigten in einem kontradiktorischen gerichtlichen Hauptverfahren würdige. 5. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Strafta- ten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestim- mung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wider- sprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Wür- digung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- gebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 26. Mai 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 1B_467/2016 vom 26. Mai 2017; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mit- tätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteili- gung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mit- 4 beschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mit- täter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich wider- sprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. Septem- ber 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht, geht die getrennte Ver- fahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Vor- aussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). 6. Vorliegend bestehen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung. Zwar machen, wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, sowohl er als auch der Beschuldigte 2 geltend, nur am Rande in den Betrieb der Hanf-Indooranlage invol- viert gewesen zu sein. So gab der Beschuldigte 2 bei der Hafteröffnung am 21. Au- gust 2019 an, der Beschwerdeführer habe alles organisiert und aufgebaut. Er habe diesem Geld für den Aufbau einer CBD-Anlage geliehen. Von der Indooranlage ha- be er erst am Tag vorher erfahren (pag. 270 Z. 56 ff.). Am 8. September 2020 sag- te der Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft aus (pag. 299 Z. 47 ff.): «Ich persön- lich hatte nichts mit diesen Anlagen zu tun. Das war von Herrn A.________. Ich fuhr ihn einfach nur und habe ihm geholfen als er mich im Februar gefragt hat. Das habe ich Ihnen ja schon gesagt. Ich habe ihm nur geholfen, das war’s.». Die Aussagen des Beschwerdeführers sind teilweise widersprüchlich, sagte er doch am 24. Juli 2019 bei der Polizei aus, er und der Be- schuldigte 2 hätten die Anlage aufgebaut (pag. 360 Z. 116). Nur sie beide hätten geholfen, er habe nie eine andere Person dort gesehen (pag. 361 Z. 165 f.). Bei der Hafteröffnung am 25. Juli 2019 meinte er dann, die Anlage würde dem Be- schuldigten 2 gehören und er sei nur ein Helfer (pag. 370 Z. 64 ff.). Später, am 21. August 2019, meinte er wiederum, er und der Beschuldigte 2 hätten die glei- chen Arbeiten in der Anlage ausgeführt und sie hätten beide über das Internet das nötige Wissen dafür gesucht (pag. 389 Z. 469 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er, der Beschwerdeführer, Hauptverantwortlicher für den Betrieb der In- dooranlage gewesen sei, stritt er am 18. September 2019 vehement ab (pag. 401 f. Z. 83 ff.). Der Beschuldigte 2 sei für die Anlage und den Vertrieb des Marihuanas verantwortlich gewesen (pag. 402 Z. 133 und pag. 407 Z. 350). Auch bei der Schlusseinvernahme vom 4. August 2020 stellte er sich auf den Standpunkt, die Anlage gehöre dem Beschuldigten 2 und er sei nur ein Helfer gewesen (pag. 422 Z. 26 ff.). 5 Damit sind Umfang und Art der Tatbeteiligung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 wechselseitig bestritten und sie schieben sich gegensei- tig die Hauptverantwortung für den Betrieb der Indooranlage zu. Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschuldigte 3 im ganzen Projekt nur ei- ne untergeordnete Rolle eingenommen hatte. Selber sagte dieser am 10. Septem- ber 2019 bei der Polizei aus (pag. 316 Z. 76 ff.): «A.________ frage mich gegen Ende Mai 2019, ob ich ihm behilflich sein könnte. (...) ich dachte, die Anlage gehört A.________. (...) Er erklärte mir, wie die Sache läuft. Ich ging mehrmals mit A.________ nach G.________. Es war nicht jeden Tag. Vielleicht 2 Mal pro Woche waren wir dort. Es war nur für einen Monat. A.________ fragte mich, er gehe in die Ferien und ob ich in seiner Abwesenheit zur Anlage schauen könnte, giessen und so. A.________ war in den Ferien und schrieb mir auf was ich in der Anlage machen musste. Ich war in den Ferien von A.________ zweimal dort und danach nie wieder.». Diese Angaben bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2019 (pag. 337 Z. 107 f.). Von den beiden anderen Beteiligten machte keiner eine weiterführende Teilnahme des Beschuldigten 3 geltend. Der Beschuldigte 2 sagte, soweit er wisse, habe der Beschuldigten 3 «noch geholfen»; den genauen Umfang der Beteiligung kenne er nicht (pag. 300 Z. 73 und pag. 304 Z. 209). Der Beschwerdeführer gab zu Proto- koll, wie er mitbekommen habe, sei der Beschuldigte 3 «auch noch dort» gewesen und habe die Pflanzen gegossen und die Lichteinstellungen überwacht (pag. 422 Z. 45 und 425 Z. 161). Beim Aufbau der Anlage habe er nicht geholfen und beim Ern- ten sei er nicht dabei gewesen (pag. 424 Z. 96 und pag. 427 Z. 209). Auf Frage, ob er den Beschuldigten 3 nicht instruiert habe, sagte er (pag. 426 Z. 193): «Ich habe schon aufgeschrieben, was er machen musste.». Nach dem Gesagten kann der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Ausführungen vom 30. November 2020 gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dem Beschuldigten 3 Anweisungen erteilt zu haben und somit selber ausgesagt, dass dieser nur Hilfeleistungen erbracht hat. Seine Angaben stimmen mit denjeni- gen des Beschuldigten 3, wonach der Beschwerdeführer aufgeschrieben habe, was er machen müsse, überein. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten 2. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 lediglich untergeordnete Hilfeleistungen erbracht hat und daher als Gehilfe zu betrachten ist. Die Gefahr sich widersprechender Urteile besteht nicht. Umstritten ist einzig die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2, wes- halb deren Verfahren zusammen fortgeführt wird. Aufgrund seines unbestrittener- massen geringen Tatbeitrags ist es hingegen sachlich vertretbar, das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 abzutrennen und vorab mittels Strafbefehl zu erledigen. Dieses prozessuale Vorgehen verhindert eine unnötige Verzögerung des Verfah- rens gegen den Beschuldigten 3, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nur schwerlich vereinbar wäre. 7. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der Verfahrenstrennung dem Grundsatz «ne bis in indem» (Art. 11 Abs. 1 StPO) zuwiderlaufen würde. Der Beschuldigte 3 wurde mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 rechtskräftig verurteilt. Zwar wäre es von Vorteil gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Strafbefehls bis zur Rechtskraft der Verfahrenstrennung zugewartet hätte. So hätte verhindert werden können, dass in der Untersuchung gegen den Beschuldig- 6 ten 3 Fakten geschaffen werden, die nachträglich nur schwerlich (zu denken sei an die Revision nach Art. 410 ff. StPO) wieder rückgängig gemacht werden können. Da dies nun aber geschehen ist, spricht auch das Verbot der doppelten Strafverfol- gung gegen eine Aufhebung der Verfahrenstrennung und damit gegen ein Wieder- aufrollen des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3. 8. Zusammengefasst erweist sich die Verfahrenstrennung in der vorliegenden Kon- stellation als zulässig. Demnach ist der Beschwerde materiell kein Erfolg beschie- den. Sie wird abgewiesen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Im Umfang von weiteren CHF 600.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern. 10. Die Verletzung seines Gehörsanspruchs führt weiter dazu, dass der Beschwerde- führer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anteilsmässig zu ent- schädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da sein Rechts- vertreter weder eine Honorarnote eingereicht noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) i.V.m Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) erachtet die Beschwerdekammer eine Teilentschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die vom Beschwer- deführer zu tragenden Verfahrenskosten werden mit der Teilentschädigung ver- rechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 wird vom urtei- lenden Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ist bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für das Be- schwerdeverfahren im vorliegenden Beschluss zu bestimmen ist. Mangels Einrei- chung einer Honorarnote wird die Entschädigung ebenfalls ermessensweise fest- gesetzt. Sie wird bestimmt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte, ausma- chend CHF 600.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teil- entschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. 5. Die amtliche Entschädigung des Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 3, Rechtsanwältin F.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Advokat B.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 8 Bern, 6. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9