_, Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Auch er hat keine Kostennote eingereicht oder sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin vorbehalten. Die praxisgemäss pauschal festzulegende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird hier auf CHF 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: