eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. Fernerhin hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.