2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.