Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich beim vierten Teilnehmer um F.________ gehandelt hätte und der Beschuldigte Überträger des Virus gewesen wäre, scheiterte eine Strafbarkeit des Beschuldigten an der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers. Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung ist – wie hier – bei Vorliegen symmetrischer Informationsgrundlagen nicht strafbar. 18 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.