lung im Fall einer Anklageerhebung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Daran ändert nichts, dass in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht abschliessend gesagt werden kann, um wen es sich beim vierten Teilnehmer gehandelt hat und ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Treffens bereits HIV-positiv gewesen ist oder nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich beim vierten Teilnehmer um F.________ gehandelt hätte und der Beschuldigte Überträger des Virus gewesen wäre, scheiterte eine Strafbarkeit des Beschuldigten an der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers.