E. 8.2 und E. 9.4). Andererseits hat es sich nicht wie hier um Gelegenheitskontakte gehandelt, sondern um eine gefestigte Vertrauensbeziehung und hat der Beschuldigte, obschon sein Lebenspartner klar zum Ausdruck gebracht hatte, kein Infektionsrisiko eingehen zu wollen, wahrheitswidrig zugesichert, dass er einen Test gemacht habe und dieser negativ ausgefallen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3).