So hat der Beschuldigte einerseits gewusst, dass er HIV-positiv ist (BGE 131 IV 1, insbes. E. 2.4) bzw. konkret die Möglichkeit einer erfolgten Ansteckung bestanden hat (dies wegen ungeschützten Verkehrs mit einer HIV-positiven Person; BGE 134 IV 193, insbes. E. 8.2 und E. 9.4).