(JETZER, a.a.O., S. 44 Rn. 85, wonach bereits die mit ungeschütztem Sexualverkehr abstrakt verbundene HIV-Ansteckungsgefahr für die Annahme symmetrischer Informationsgrundlagen genüge). Diese Schlussfolgerung steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. Die vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalte, welchen auch HIV- Infektionen zugrunde gelegen haben, sind nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Anders als hier lag in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen seitens der Opfer ein entscheidrelevantes Wissensdefizit vor. So hat der Beschuldigte einerseits gewusst, dass er HIV-positiv ist (BGE 131 IV 1, insbes.