Der ungeschützte Verkehr hat freiwillig stattgefunden, der Beschwerdeführer hat nach eigener Darstellung nicht spiessig sein wollen und hat seine Vernunft ausgeschaltet, als er sich trotz des bekannten Risikos für ungeschützten Sexualverkehr entschieden hat (Konfrontationseinvernahme F.________/Beschwerdeführer vom 2. März 2020 Z. 357 f.). Damit hat er sich selbstverantwortlich gefährdet, weshalb der Verletzungserfolg, sprich die HIV-Infektion, auch dann nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, wenn sich nachweisen liesse, dass dieser beim Treffen vom 9. Juni 2017 bereits (unbekannterweise) infektiös gewesen wäre