17 und anal) zu praktizieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich selbst zu schützen und auf das Benützen eines Kondoms zu bestehen. Auch hat er sich am Treffen vom 9. Juli 2017 nicht nach dem Gesundheitszustand der übrigen Teilnehmer resp. des Beschuldigten erkundigt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 350 f., wonach er sich erst nach dem Treffen erkundigt habe; Z. 361, wonach man sich bei solchen Treffen irgendwie halt nicht nach Krankheiten frage).