Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Ausführungen damals gut über die Ansteckungsgefahren von HIV informiert und hatte sich ständig Gedanken über die Risiken und Ansteckungsgefahren gemacht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 198 ff.). Ungeachtet dessen war er freiwillig dazu bereit, mit den drei mehrheitlich unbekannten Männern ungeschützten Sexualverkehr (oral