Zum einen kann mangels positiver Kenntnis einer bereits bestehenden HIV-Infektion nicht von einem überlegenen Sachwissen des Beschuldigten gesprochen werden. Zum anderen verfügten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte über eine weitgehend vergleichbare Informationsgrundlage, um das Risiko zu erfassen (JETZER, a.a.O., S. 43 Rn. 84). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Ausführungen damals gut über die Ansteckungsgefahren von HIV informiert und hatte sich ständig Gedanken über die Risiken und Ansteckungsgefahren gemacht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 198 ff.).