Rechtsprechung und Lehre). Besteht auf Seiten des Opfers somit ein konkret entscheidrelevantes Wissensdefizit, ist die Selbstgefährdung nicht mehr von seinem Willen getragen und daher nicht freiverantwortlich. Vorliegend kann, wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zutreffend festhalten, jedoch nicht von einem Wissensdefizit seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zum einen kann mangels positiver Kenntnis einer bereits bestehenden HIV-Infektion nicht von einem überlegenen Sachwissen des Beschuldigten gesprochen werden.