Sobald die tatsächliche Risikokenntnis des Risikostifters bei der Schaffung des Risikos über diejenige des Opfers hinausgeht, ist ihm die Verwirklichung dieses (besser erfassten) Risikos zurechenbar (JETZER, Einverständliche Fremdgefährdung im Strafrecht – Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung, S. 39 Rn. 79). Die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung führt erst dort zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wo der sich selbst Gefährdende die Gefahr nicht erkennt, der Mitwirkende das Risiko infolge überlegenen Sachwissens besser erfasst oder dem Mitwirkenden eine Garantenstellung gegenüber dem sich selbst Gefährdenden zukommt (JETZER, a.a.O., S. 31 Rn. 66 mit Hinweisen zur