Infektion des anderen ausschliessen zu können (BGE 134 IV 193 E. 9.3, auch zum Folgenden). Das gilt zwar nur, solange beide Sexualpartner das Risiko einer früheren HIV-Infektion und die Ansteckungsgefahr im gleichen Mass überblicken können. Sobald die tatsächliche Risikokenntnis des Risikostifters bei der Schaffung des Risikos über diejenige des Opfers hinausgeht, ist ihm die Verwirklichung dieses (besser erfassten) Risikos zurechenbar (JETZER, Einverständliche Fremdgefährdung im Strafrecht – Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung, S. 39 Rn. 79).